Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertragliche Leistungen der Chemitas GmbH
− nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr −
1. Allgemeines
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertragliche Leistungen der Chemitas GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle – auch zukünftigen – Angebote, Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB ist und werden Bestandteil aller mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Kauf-/Werk-/Dienstverträge bzw. Mischformen hiervon und anderer Verträge mit kauf-/werk-/dienstvertraglichen Elementen (nachfolgend „Vertrag“).
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für:
- Werkverträge über Bauleistungen bei denen ausdrücklich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vereinbart wurde,
- die Güterbeförderung, wenn der Auftragnehmer neben der Entsorgung von Abfällen auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr übernommen hat. Für diese Güterbeförderungen gelten die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Diese können auf der Webseite des Bundesverband Spedition und Logistik unter dslv.org eingesehen werden. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertragliche Leistungen des Auftragnehmers gelten in diesen Fällen nur insoweit, als die ADSp keine oder keine abweichende Regelung treffen.
- Schulungen durch den Auftragnehmer.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingung des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers eine Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss
- Alle Mitteilungen des Auftragnehmers über Leistung und Preis sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Technische Angaben (z. B. über Maße, Gewichte, Mengen, Typen etc.) ebenso wie Zeitangaben für die Durchführung des Auftrags und die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) sind stets nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht jeweils ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Bestellungen und Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Fax oder E-Mail sind ausreichend) unter Angabe aller Kontakt- und erforderlichen Geschäftsdaten des Auftraggebers. Bestellungen und Aufträge, die dieser Form nicht entsprechen, sind unverzüglich vom Auftraggeber in Textform zu bestätigen.
- Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das verbindliche Angebot des Auftragnehmers fristgemäß angenommen hat oder der Auftragnehmer (i) die Bestellung oder den Auftrag des Auftraggebers fristgemäß angenommen hat oder (ii) den Auftrag ausführt. Die Annahme von Angeboten und Aufträgen, bzw. Bestellungen soll in der Textform (Fax oder E-Mail ausreichend) erfolgen. Sofern die Annahme nicht in Schriftform erklärt wurde, ist sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
- Telefonische oder mündliche Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie Nebenabreden hierzu sind vom Auftraggeber in Textform zu bestätigen.
- Vor Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen und Abreden bestehen nur, soweit auf diese in diesem Vertrag Bezug genommen wird.
- Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.
3. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (z. B. Pläne, Berechnungen, Prüfstücke etc.), Daten, Zahlenangaben und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese bei Ausführung des Vertrages als richtig und vollständig zugrunde zu legen, soweit nicht deren Überprüfung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Bei der Übernahme von Abfällen und Abwasser in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers gilt darüber hinaus das Folgende:
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen/Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen einzuhalten. Die Spezifikation/das Zertifikat umfasst auch die Verpackung und die Anlieferungsform. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annahmezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Den Anweisungen des Auftragnehmers ist bezüglich der Einbringung von Abfällen und Abwasser Folge zu leisten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) der Chemitas GmbH (einsehbar unter www.chemitas.de) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und die abfallrechtlichen Begleitdokumente (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlieferung beim Auftragnehmer erfolgt auf Kosten des Auftraggebers durch diesen selbst oder einen von ihm oder vom Auftragnehmer beauftragten Dritten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und mit Fahrzeugen bzw. Behältern, die eine Übernahme in der Anlage des Auftragnehmers ermöglichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Bei einer grenzüberschreitenden Verbringung gilt dies insbesondere für die EG-Abfallverbringungsverordnung und das deutsche Abfallverbringungsgesetz.
- Bei Abweichungen von der Spezifikation/dem Zertifikat oder sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angelieferten Objekte ganz oder teilweise zurückzuweisen. Sollte in einem derartigen Fall eine alternative Verwertungs-, Beseitigungs- bzw. Behandlungsform in Betracht kommen, werden beide Vertragsparteien prüfen, ob dieser Weg gangbar ist. Eventuell durch die Rückweisung und/oder alternative Verwertung, Beseitigung oder Behandlung anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
4. Leistungsumfang
- Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich – sofern nicht anders vereinbart – nach der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung (im Weiteren: Leistungsbeschreibung). Liegt keine gesonderte Leistungsbeschreibung vor, so sind für die zu erbringenden Leistungen Angaben und Ausführungen in der dem Auftraggeber zugesandten Auftragsbestätigung ausschlaggebend. Änderungen der Leistungsbeschreibung können die Parteien nur einvernehmlich festlegen; diese sind vom Auftragnehmer in Textform zu bestätigen.
- Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen erbringt, die über den Umfang der Leistungsbeschreibung/Auftragsbestätigung hinausgehen und vorher darauf hinweist, ist er in Ermangelung einer konkreten Vergütungsabrede berechtigt, die für diese zusätzlichen Leistungen übliche Vergütung zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die übliche Vergütung niedriger ist als vom Auftragnehmer angesetzt.
- Die gesetzlichen Vorschriften zum Änderungsrecht bei Bauverträgen (§§ 650b, 650c BGB) werden von den Regelungen dieser Ziff. 4 nicht berührt.
- Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen die anerkannten Regeln der Technik zugrunde legen und die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen. Sollte sich bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen ergeben, dass diese aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischen, personellen und/oder sonstigen Aufwand durchgeführt werden können, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten für bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachte Leistungen sowie Aufwendungen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Er hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, Subunternehmer und sonstige Dritte zur Erfüllung seiner Pflichten einzusetzen. Der Auftraggeber kann dem Einsatz eines bestimmten Subunternehmers/Dritten nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund dem Einsatz dieses Subunternehmers/Dritten entgegensteht.
5. Logistische Leistungen
- Alle logistischen Leistungen, sofern sie nicht von einem Verkehrsvertrag der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) erfasst werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen.
- Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. Auftragsannahme, Warenbehandlung, Warenprüfung.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die nachfolgenden Bedingungen:
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragserteilung über alle wesentlichen, die Ausführung des Auftrags beeinflussenden Umstände zu unterrichten. Hierzu zählen alle für die Leistungserbringung relevanten Daten wie Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke oder anders angegebene Mengen, Art, Beschaffenheit und Eigenschaften des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und Lademittel), Lieferfristen und der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke).
- Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei seiner Bestellung/Auftragserteilung die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen. Außerdem hat der Auftraggeber die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht mitzuteilen und dem Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
- Gefährliche Güter sind Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften fallen.
- Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers in dessen eigenen Lagerräumen.
- Die Übernahme zur Lagerung beginnt mit der Entladung des anliefernden Fahrzeugs und die Auslieferung endet mit dem Beladen des abholenden Fahrzeugs.
- Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Auftragnehmer sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
6. Vergütung
- Sofern nicht anders vereinbart, richten sich die Preise nach der jeweils gültigen Nettopreisliste des Auftragnehmers und werden in der Auftragsbestätigung ausgezeichnet. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
- Ist für die Berechnung der Vergütung für die Übernahme von Abfällen und Abwasser in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers eine Gewichtsfeststellung maßgeblich, erfolgt diese grundsätzlich per Eingangsverwiegung auf einer Werkswaage des Auftragnehmers.
7. Rechnungsstellung, Zahlungsverkehr
- Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
- Soweit die Vertragspartner einen Bauvertrag (§ 650a BGB) geschlossen haben, hat der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung zu erteilen, die eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, behält sich der Auftragnehmer vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen
- Bei fortlaufender Übernahme von Abfällen und Abwasser in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers (Rahmenvertrag) gilt darüber hinaus das Folgende: Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu verweigern.
8. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
- Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches einer Partei liegende Ereignis, durch das die betroffene Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere unvorhersehbare und unverschuldete Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff-, oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, Pandemien und Epidemien, behördliche Verfügungen/Anordnungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten gelten dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis im vorstehenden Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Die von höherer Gewalt betroffene Partei ist für Dauer und Umfang des Hindernisses von ihrer Verpflichtung zur Leistungserbringung und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Die betroffene Partei muss das Vorliegen höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitteilen. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt bzw. vom Vertrag zurückgetreten werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
- Bei der Übernahme von Abfällen und Abwasser in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers gilt darüber hinaus das Folgende: Sofern nach Vertragsabschluss aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen Verwertungs-, Beseitigungs- oder Behandlungskapazitäten des Auftragnehmers ausfallen wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei.
9. Warenlieferung, Gefahrübergang
- Ist der Auftragnehmer verpflichtet, Ware zu liefern, erfolgt die Lieferung ab Lager des Auftragnehmers. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
10. Eigentumsvorbehalt
- Sofern ein Liefergegenstand (Vorbehaltsgegenstand) vom Auftragnehmer geschuldet ist, geht dieser erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser den für die Lieferung vereinbarten Zahlungsbetrag einschließlich aller Nebenkosten für Fracht etc. vollständig an den Auftragnehmer bezahlt hat. Ist der Vorbehaltsgegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt, darf der Auftraggeber im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges diesen an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig anstehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer darf die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes in Verzug ist.
- Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigenen Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Auftraggeber seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an den Auftragnehmer ab.
- Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im Sinne von § 950 BGB werden für den Auftragnehmer vorgenommen.
- Erfolgt eine Verbindung oder untrennbare Vermischung im Sinne von §§ 947 oder 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgten Eigentumsübergang einig.
- Sollte der Auftragnehmer durch die in Abs. 1 geregelten Sicherungen zu mehr als 10 % gegenüber den jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Auftraggebers ihm gegenüber übersichert sein, ist er verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers nach dessen Wahl Sicherheiten bis zur Höhe des 110 % der gesicherten Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.
11. Abnahme von Werkleistungen
- Der Auftraggeber hat die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich ab der Anzeige der Fertigstellung durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls abzunehmen. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
- Die Leistung gilt spätestens dann als abgenommen, wenn sie vollständig erbracht und frei von wesentlichen Mängeln ist, der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert hat und der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von einer Woche abnimmt.
- Wenn die Vertragspartner einen Bauvertrag geschlossen haben und der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, hat er auf Verlangen des Auftragnehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Durchführung und Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit der Auftraggeber sich die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat.
12. Mängelanzeige
- Bei kaufvertraglichen Leistungen sind offene Mängel unverzüglich in Textform beim Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge in Textform unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber eine fristgemäße Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.
13. Haftung für Mängel
- Bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen haftet der Auftragnehmer für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Der Auftraggeber hat den Mangel unverzüglich anzuzeigen (vgl. Ziff. 12) und dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Etwaige dem Auftraggeber hierdurch entstehende notwendige Aufwendungen kann dieser vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Auftragnehmer ersetzt verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung für die mangelhafte Leistung mindern, von der Vereinbarung über diese Leistung, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, zurücktreten oder im Falle einer werkvertraglichen Leistung nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Anwendungen verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziff. 14.
- Bei dienstvertraglichen Leistungen richten sich die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 14 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
14. Haftung für Schäden
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer für Schäden aus einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer haftet nicht aufgrund von leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden (einschließlich Aufwendungen) des Auftraggebers. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf.
- Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
15. Verjährung
- Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt für den Auftraggeber ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Kann der Auftraggeber infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn wir unsere Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt haben, als der Anspruch des Auftraggebers noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, Nichteinhaltung einer Garantie, Haftung für Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und wesentlicher Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 14 Abs. 2 sowie Haftung für sonstige Schäden aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung; diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Liefern wir Bauwerke oder Sachen für Bauwerke i.S.v. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder erbringen wir eine bauwerksgleiche Leistung oder die Leistung an einem Bauwerk, gelten für die Geltendmachung von Mängelansprüchen sowie für Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
16. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das gleiche gilt für Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in einem Austausch- oder Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
- Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis nur zu, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Sofern eine ohne die Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Abtretung gem. § 354 a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht des Auftragnehmers, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Auftraggeber (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
17. Geheimhaltung, Eigentum an Unterlagen des Auftragnehmers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags und nach dessen Beendigung alle ihm im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, welche er vom Auftragnehmer erhalten hat, geheim zu halten, nicht zu vervielfältigen, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht unberechtigt für gewerbliche Zwecke zu verwenden, falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Er ergreift nach den Umständen, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung der vertraulichen Informationen für den Auftragnehmer, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
- Vertrauliche Information sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstige Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnung und Know-how), welche sich auf den Auftragnehmer beziehen. Umfasst sind sämtliche Wege der Informationsweitergabe, insbesondere auch mündlich weitergegebenen Informationen.
- Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
- zurzeit ihrer Übermittlung an den Auftraggeber bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Auftraggebers offenkundig geworden sind oder
- dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder
- dem Auftraggeber nach ihrer Übermittlung durch einen Dritten, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer unterliegt, zugänglich gemacht worden sind.
- Diese Geheimhaltungsverpflichtung steht einer Zugänglichmachung der Informationen, Dokumente und Erfahrungen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowie einer Vorlage bei Gericht aus berechtigten Interessen nicht entgegen.
- Alle Unterlagen sowie sonst in verkörperter Form bereitgestellte Materialien/Informationen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt und die vor der Übergabe Eigentum des Auftraggebers waren, bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers.
- Alle Unterlagen sowie sonst in verkörperter Form bereitgestellte Materialien/Informationen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt und die vor der Übergabe Eigentum des Auftragnehmers waren, bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind. sie ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
18. Schutzrechte
- Sollten im Rahmen der Durchführung des Vertrags Schutzrechte (Patentrechte, Markenrechte, Geschmacksmuster etc.) entstehen, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Übertragung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch für die Erteilung von Lizenzen.
19. Ausfuhrbeschränkungen
- Der Auftraggeber darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/24 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
- Der Auftraggeber bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des Abs. 1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
- Der Auftraggeber richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und betreibt diesen, um Handlungen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Abs. 1 entgegenlaufen.
- Die Verletzung gegen die in Abs. 1 bis 3 geregelten Pflichten ist ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Der Auftragnehmer hat bei einem Verstoß Anspruch auf angemessene Abhilfemaßnahmen. Er kann insbesondere den Vertrag kündigen und/oder eine von ihm in pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmende angemessene Vertragsstrafe verlangen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe unterliegt im Falle eines Rechtsstreits der Überprüfung durch das zuständige Gericht. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
20. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Leistungen des Auftraggebers ist Goslar.
- Für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Geschäftssitz des Auftragnehmers in Goslar. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen und/oder sich mittelbar aus diesem ergeben. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
Stand: Mai 2025